Die Parteien streiten - soweit es zweitinstanzlich noch relevant ist - um Vergütungsdifferenzen für die Monate Oktober 2006 sowie um das 13. Monatseinkommen für das Jahr 2006.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den - mit Beschluss vom 10.10.2007 (Bl. 57) berichtigten - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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