Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2020 - Az.:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Jahr 2019 noch Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für einen Tag gemäß §
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
4.Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines tariflichen Zusatzgeldes nach § 2 Nr. 2 a des Tarifvertrages Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2018 (TV T-ZUG).
1. 2.
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