LAG Bremen - Beschluss vom 28.08.2007
3 Sa 315/06
Normen:
RVG § 23 ; GKG-KV Nr. 1900; BGB § 779 ;

Kein Vergleichsmehrwert für Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch Abfindungsvergleich

LAG Bremen, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 315/06

DRsp Nr. 2007/17604

Kein Vergleichsmehrwert für Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer verwaltungsgerichtlichen Klage durch Abfindungsvergleich

»Ein überschießender Vergleichswert für "mitverglichene" Verwaltungs(gerichts)verfahren ist in einem Kündigungsschutzrechtsstreit nicht deshalb festzusetzen, weil die Parteien das Verfahren gegen die Kündigung durch einen Abfindungsvergleich beendet haben und durch diesen Vergleichsabschluss das Rechtsschutzbedürfnis für die Verwaltungs(gerichtlichen)verfahren weggefallen ist, so dass der Kläger seine Klage bzw. den Widerspruch zurücknehmen musste.«

Normenkette:

RVG § 23 ; GKG-KV Nr. 1900; BGB § 779 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.12.2005 beendet und bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wurde.

2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von EUR 40.000,-- brutto. Die nach dem Sozialplan zu zahlende Abfindung ist in diesem Betrag enthalten.

3. Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt.