LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.10.2007
1 Ta 219/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 568/07

Kein Vergleichsmehrwert durch Einbeziehung einer unstreitigen Sozialplanabfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 219/07

DRsp Nr. 2008/1798

Kein Vergleichsmehrwert durch Einbeziehung einer unstreitigen Sozialplanabfindung

Auch wenn die Existenz eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung Grundlage für eine Erhöhung im Rahmen einer gütlichen Einigung ist, führt dies allein nicht dazu, dass der Sozialplananspruch streitig oder ungewiss gewesen ist und daher im Wege eines Vergleichs hätte klargestellt werden müssen; die Einbeziehung des Sozialplananspruchs in den Vergleich wirkt sich damit nicht werterhöhend aus.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes unter Hinweis auf die Geltendmachung einer Sozialplanabfindung.