I.
Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger als Prozessbevollmächtigten in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 2871/05 -. Dort klagte der Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2005 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht.
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