LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.01.2006
5 Ta 290/05
Normen:
RVG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2871/05

Kein Vergleichsmehrwert bei unbestrittenen Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 290/05

DRsp Nr. 2006/2977

Kein Vergleichsmehrwert bei unbestrittenen Regelungen zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

1. Ein (zusätzlich festzusetzender) Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn sich dafür entsprechende besondere Anknüpfungspunkte feststellen lassen.2. Beziehen sich einzelne Regelungen des Vergleichs lediglich auf die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin verbundenen Abwicklungsmodalitäten (wie etwa eine Regelung zur Zeugniserteilung), kann in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit vor Vergleichsabschluss unterschiedliche oder widerstreitende Interessen der Parteien bestanden haben.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 779 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger als Prozessbevollmächtigten in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 2 Ca 2871/05 -. Dort klagte der Kläger mit dem Antrag festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2005 rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus weiter unverändert fortbesteht.