LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.05.2007
6 TaBVGa 6/07
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BVGa 7/07

Kein Verfügungsgrund bei längerem Zuwarten - Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 6/07

DRsp Nr. 2007/17929

Kein Verfügungsgrund bei längerem Zuwarten - Selbstwiderlegung der Eilbedürftigkeit

1. Hat der Antragsteller selbst einen größeren Zeitablauf in Kauf genommen, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, ist wegen Selbstwiderlegung ein Verfügungsgrund zu verneinen.2. Durch mehrmonatiges Zuwarten des Betriebsrats ist weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts noch zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde eine Eilbedürftigkeit für das geltend gemachte Begehren gegeben, insbesondere wenn auch kein Hauptsacheverfahren eingeleitet und auch die Einigungsstelle nicht angerufen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Auf den mittels einer einstweiligen Verfügung eingereichten Antrag des Betriebsrats vom 27. März 2007, dem Antragsgegner (Arbeitgeber) zu untersagen, die Mitarbeiterinnen im Arbeitsbereich der Weiterverarbeitung Z., Y., X. und W. außerhalb der Nachtschicht zu beschäftigen, ohne dass der Beteiligte zu 1) (Betriebsrat) hierzu seine Zustimmung erteilt habe oder diese Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt worden sei, verbunden mit einem entsprechenden Ordnungsgeldantrag, hat das Arbeitsgericht Koblenz auf Zurückweisung des Antrags erkannt.