LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2022
5 Sa 1030/21
Normen:
BUrlG § 1; ZPO § 91;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 104
AuR 2022, 187
BB 2022, 953
NZA-RR 2022, 333
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2784/20

Kein Verfall von Urlaubstagen wegen QuarantäneNachgewährung von Urlaub bei Quarantäneanordnung

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1030/21

DRsp Nr. 2022/3068

Kein Verfall von Urlaubstagen wegen Quarantäne Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäneanordnung

Der Urlaub ist nachzugewähren bzw. dem Urlaubskonto gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer in seinem Urlaub in Quarantäne muss. Denn diese nicht selbstbestimmte Situation ist vergleichbar mit der Erkrankung im Urlaub.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.07.2021 - 2 Ca 2784/20 - abgeändert.

Die Beklage wird verurteilt, dem Urlaubskonto des Klägers 8 Urlaubstage hinzuzufügen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; ZPO § 91;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gutschrift von acht Urlaubstagen für das Jahr 2020.

Der Kläger ist seit dem 24.11.1993 als Schlosser zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.000,00 € bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung.

In der Zeit vom 12.10.2020 bis 21.10.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Urlaub im Umfang von acht Tagen.