LAG Köln - Urteil vom 10.10.2012
5 Sa 255/12
Normen:
§ 7 BUrlG; Art. 7 RL 2003/88.; Art. 31 Abs. 2 GRC;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7302/11

Kein Urlaub während Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 255/12

DRsp Nr. 2013/4465

Kein Urlaub während Arbeitsunfähigkeit

1. Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann einem Arbeitnehmer kein Urlaub bewilligt werden. Dies ergibt sich aus dem nationalen Urlaubsrecht. Das europäische Recht steht dem nicht entgegen. Es enthält für diese Fragen keine Vorgaben.2. Die erkennende Kammer hält an der in der Entscheidung vom 07.02.2011 - 5 Sa 891/10 - vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht fest.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2012 - 9 Ca 7302/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 7 BUrlG; Art. 7 RL 2003/88.; Art. 31 Abs. 2 GRC;

Tatbestand

Der Kläger macht einen Urlaubsanspruch bei nicht bestehender Flugdiensttauglichkeit geltend.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit März 2003 in Teilzeit (80 %) als Flugzeugführer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.000 EUR beschäftigt. Ihm stehen jährlich 34 Urlaubstage zu. Der Kläger ist seit mehreren Jahren aus gesundheitlichen Gründen fluguntauglich.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund Organisationszugehörigkeit des Klägers der Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 1.4.2004 für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der L C G (MTV) Anwendung.

1. 2.