LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.01.2007
4 Sa 1329/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 75 Abs. 1 Satz 1 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 566/06

Kein unternehmensweiter Gleichbehandlungsgrundsatz bei vorbehaltener Mitbestimmung einzelner Betriebräte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1329/06

DRsp Nr. 2007/9619

Kein unternehmensweiter Gleichbehandlungsgrundsatz bei vorbehaltener Mitbestimmung einzelner Betriebräte

»Die unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes steht unter dem Vorbehalt der Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte der einzelnen Betriebe des Unternehmens. Üben die einzelnen Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen unterschiedlich aus, kann dies nicht durch die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit dem Ziel einer unternehmeneinheitlichen Regelung korrigiert werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 § 75 Abs. 1 Satz 1 § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.