Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats, dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung betriebsbedingte Kündigungen wegen der geplanten Betriebsteilstilllegung zu verbieten, zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung auch zu Recht damit begründet, dass es für das beantragte Verbot, "Arbeitsverträge von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, solange nicht Verhandlungen über einen Interessenausgleich aus Anlass der Schließung des Betriebes beendet sind oder eine Einigungsstelle festgestellt hat, dass die Verhandlungen über einen Interessenausgleich aus Anlass der Schließung des Betriebes gescheitert sind", keine Anspruchsgrundlage gebe. Der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung betriebsbedingter Kündigungen ist mangels Anspruchsgrundlage unbegründet.
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