Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde für die Monate September 2005 bis Mai 2006 die 8 %ige Vorarbeiterzulage nach § 3 Abs. 1 des Bezirklichen Tarifvertrags vom 08.02.1991, in der Fassung vom 12. Juni 1995 über ein Lohngruppenverzeichnis gemäß §
Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 14.01.1984 (Bl. 9 ff.) zu tariflichen Bedingungen als Gemeindearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Der weitere Gemeindearbeiter A. ist ihm unterstellt.
Darüber hinaus ordnete ihm die Beklagte sogenannte 1-Euro-Jobber zu, nämlich P. vom 01.09.2005 bis 31.12.2005, S. vom 23.01. bis 12.05.2006, B. vom 08. bis 26.06.2006 und G. vom 26.07.2006 bis Mai 2007, die jeweils 28 Stunden pro Woche arbeiteten. Sie waren als Praktikanten über die Trägergemeinschaft K. und B. in Zusammenarbeit mit der ARGE W. nach den §§ 15 ff. SGB II eingesetzt.
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