Die Parteien streiten um Lohn für den Ausgleichstag, der dem Kläger für von ihm geleistete Sonntagsarbeit gewährt wurde.
Der Kläger trat am 1. November 1970 in die Dienste des beklagten Landes ein. Seit dem 1. November 1995 wird er als Brückenwärter bei der... brücke im 3-Schicht-Betrieb beschäftigt. Gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
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