LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2007
16 Sa 1366/06
Normen:
AEntG § 8 Satz 2 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 2 § 55 Abs. 1 Nr.4 § 64 Abs. 7 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 a, 3, 4, 5 Art. 22, 23, 24, 67 ; ZPO § 128 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2724/03

Kein stattgebende Versäumnisurteil bei unzulässiger Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit - kein rügeloses Einlassen bei durchgängiger Säumnis nach schriftsätzlicher Stellungnahme - Klagemöglichkeit nach Arbeitnehmerentsendegesetz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 1366/06

DRsp Nr. 2007/9605

Kein stattgebende Versäumnisurteil bei unzulässiger Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit - kein rügeloses Einlassen bei durchgängiger Säumnis nach schriftsätzlicher Stellungnahme - Klagemöglichkeit nach Arbeitnehmerentsendegesetz

»1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr.44/2001 (EuGVVO) nicht schon dann nach Art. 24 EuGVVO aus einer rügelosen Einlassung der Beklagtenseite, wenn diese in einem Schriftsatz vor dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin zur Sache Stellung nimmt, ohne die Unzuständigkeit zu rügen, und dann weder im Güte- noch im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erscheint. 2. Die in § 8 S.2 AEntG normierte Klagemöglichkeit einer gemeinsamen Einrichtung gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor deutschen Gerichten begründet über Art. 67 EuGVVO und die Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 im Geltungsbereich des EuGVVO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lediglich für Fälle, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Anspruch genommen wird, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt hatte.«

Normenkette:

AEntG § 8 Satz 2 ; ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 2 § 55 Abs. 1 Nr.4 § 64 Abs. 7 ; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 a, 3, 4, 5 Art. 22, 23, 24, 67 ; ZPO § 128 Abs. 1 ;

Tatbestand: