LAG München - Urteil vom 26.01.2007
11 Sa 367/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12283/05

Kein Sozialplananspruch bei fehlender Konzernzugehörigkeit

LAG München, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 367/06

DRsp Nr. 2007/14436

Kein Sozialplananspruch bei fehlender Konzernzugehörigkeit

Soll nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung die Arbeitgeberseite nur zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein, wenn ein Arbeitnehmer aus ihren eigenen Diensten oder aus denjenigen eines Unternehmens, das im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) zum Konzern gehört, ausscheidet und fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsvereinbarung allen Arbeitnehmern zu Ansprüchen verhelfen soll, die einem Unternehmen zugehören, das im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung konzernzugehörig war, es aber im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise nicht mehr ist, kann sich aus dieser Vereinbarung für einen Arbeitnehmer, dessen Betriebs zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht mehr zum Konzern gehört, kein Sozialplananspruch ergeben.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 89.794,11 EUR.

Die Klägerin war seit 01.01.2001 bei der "d. GmbH" als Redakteurin zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.280,00 EUR beschäftigt. Die N. GmbH, die bis 1998 im Eigentum eines Unternehmers stand und im Jahr 1992 mit der ehemaligen N. der DDR - A.- fusionierte, wurde im Dezember 1998 an die P. veräußert, die damals zum M. gehörte.