LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2007
7 Sa 206/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen Ca - 816/06 - 07.02.2007,

Kein Sozialplananspruch bei Aufhebungsvertrag infolge anderweitiger Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 206/07

DRsp Nr. 2007/17872

Kein Sozialplananspruch bei Aufhebungsvertrag infolge anderweitiger Beschäftigung

1. Auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund betriebsbedingter Kündigungen in seinem Arbeitsumfeld subjektiv das Gefühl hat, sein Arbeitsplatz sei nicht mehr sicher und er müsse sich nach einer anderen Arbeit umsehen, rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht den Rückschluss, dass die Arbeitgeberin ein konkretes Interesse daran hat, das Beschäftigungsverhältnis arbeitgeberseitig aus betriebsbedingten Gründen aufzulösen.2. Wird das Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers durch Aufhebungsvertrag beendet, nachdem er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, und gibt es objektiv keine arbeitgeberseitig betriebsbedingt veranlasste Aufhebung des Arbeitsvertrages, widerspricht es grundsätzlich dem üblichen Zweck einer Sozialplanabfindung, soziale Nachteile, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, wenn diese in voller Höhe auch dann gezahlt würde, wenn ein Arbeitnehmer vor Abgabe der vertragsbeendigenden Erklärungen einen Ersatzarbeitsplatz gefunden hat.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung.