Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am 0.0.1949 geborene Kläger war bei dem Beklagten seit 01.02.2005 als Schlosser mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 2.250,00 EUR angestellt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer.
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