I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Mahnbescheid erwirkt, der Gehaltsforderungen sowie Forderungen auf Reisekostenerstattung und Zahlung von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand hatte. Dieser Mahnbescheid ist der Beklagten am 24.02.2005 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 02.03.2005 gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben und durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik erklärt, dass der Widerspruch sich gegen den Anspruch insgesamt richtet. In der mündlichen Verhandlung am 10.10.2005 hat die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Lübeck ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen, in dem zugleich die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt worden sind.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.10.2005 zugestellte Anerkenntnisurteil am 01.11.2005 "Beschwerde" eingelegt, soweit ihr die Kosten auferlegt worden sind. Sie hat dies wie folgt begründet:
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