LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2007
7 Sa 944/06
Normen:
BetrAVG § 16 ; AktG § 303 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 856/06

Kein Sicherheitsleistung für Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 944/06

DRsp Nr. 2007/14290

Kein Sicherheitsleistung für Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente

»Bei dem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG handelt es sich nicht um einen Anspruch, der im Sinne des § 303 Abs. 1 AktG zum Zeitpunkt der Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bereits begründet worden ist. § 16 BetrAVG sieht lediglich eine von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners abhängige Anpassungschance vor, für die ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 AktG nicht besteht.«

Normenkette:

BetrAVG § 16 ; AktG § 303 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, zu Gunsten des Klägers eine Sicherheit gemäß § 303 AktG für die nach § 16 BetrAVG vorzunehmende Anpassungsprüfung zu leisten.

Der am 16.03.1938 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.10.1962 bis zum 30.06.1997 bei der E. O. AG beschäftigt, die im Jahr 1988 durch die I. AG übernommen wurde und sodann als I. U. AG firmierte. Im Jahr 1994 übernahm die Beklagte - damals in der Rechtsform der AG als S. AG - diese Gesellschaft und firmierte sie um in die I. U. AG. Der Kläger war als außertariflicher leitender Angestellter zuletzt bei der I. U. AG tätig.