LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2007
17 Sa 1914/06
Normen:
BGB § 125 Satz 1 § 133 § 157 § 174 Satz 1 § 242 § 623 § 626 § 781 ; BAT § 70 ; TVöD-VKA § 37 ; GO/NW § 74 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1627/06

Kein Schuldanerkenntnis durch Berechnung einer Nachforderung ohne Zahlungswillen - Anknüpfung tariflicher Verfallsklausel an Fälligkeit unabhängig von Anspruchskenntnis - Kündigungserklärung in Vertretung trotz Unterzeichnung mit Zusatz i.A. - rechtsgeschäftliche Vertretung durch kommunale Unterschriftsbefugnis - Verdachtskündigung bei Absprache zur falschen Erfassung von Bereitschaftsdienstzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1914/06

DRsp Nr. 2007/14329

Kein Schuldanerkenntnis durch Berechnung einer Nachforderung ohne Zahlungswillen - Anknüpfung tariflicher Verfallsklausel an Fälligkeit unabhängig von Anspruchskenntnis - Kündigungserklärung in Vertretung trotz Unterzeichnung mit Zusatz "i.A." - rechtsgeschäftliche Vertretung durch kommunale Unterschriftsbefugnis - Verdachtskündigung bei Absprache zur falschen Erfassung von Bereitschaftsdienstzeiten

1. Der Wille zum Abschluss eines (eigenständigen) Schuldbestätigungsvertrages folgt nicht daraus, dass die Arbeitgeberin eine "Nachforderung" für den Arbeitnehmer ermittelt hat, wenn schon ihr Klageabweisungsantrag zeigt, dass bei Erteilung der Abrechnung kein Wille bestand, das bestehende Schuldverhältnis verbindlich festzulegen und den "überschießenden" Betrag an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Berechnung der Arbeitgeberin ist nur als Zeugnis gegen sich selbst mit der Folge einer Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer zu werten.2. Nach dem Wortlaut der §§ 70 BAT, 37 TVöD-VKA ist allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich mit der Folge, dass die Verfallfrist grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die der Beschäftigte nicht kennt.