Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.
Der Beklagte war seit dem 16.01.2014 bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung:
"§ 12 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt."
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