LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2018
4 Sa 396/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 219/17

Kein Schadensersatzanspruch nach Versäumnis der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 396/17

DRsp Nr. 2019/11708

Kein Schadensersatzanspruch nach Versäumnis der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

Die Vereinbarung einer arbeitsvertraglichen Verfallfrist ist wirksam und hält als formularmäßig verwendete Vertragsklausel auch einer Inhaltskontrolle stand. Ein Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel. Bei Versäumnis dieser Ausschlussfrist ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis verfallen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26.07.2017, Az. 5 Ca 219/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Der Beklagte war seit dem 16.01.2014 bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien enthält u. a. folgende Bestimmung:

"§ 12 Ausschlussklausel

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Lohnabrechnung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt."