LAG Hamm - Beschluss vom 12.01.2007
10 TaBV 55/06
Normen:
ArbGG § 80 § 81 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 7/06 - 07.06.2006,

Kein Rechtsschutzinteresse für Beschlussverfahren bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission

LAG Hamm, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 55/06

DRsp Nr. 2007/9693

Kein Rechtsschutzinteresse für Beschlussverfahren bei vorgeschaltetem Verfahren durch paritätische Kommission

1. Das Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse kann fehlen, wenn der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Weg erreichen kann und damit ein anderer Weg voraussichtlich schneller, besser und ohne zusätzliche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt.2. Haben die Beteiligten in einer Rahmenbetriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart, dass Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung oder deren Anlagen (Module) ergeben, zunächst zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat durch Einsetzung einer paritätischen Kommission beizulegen sind und (falls keine Einigung erfolgt) das tarifvertragliche Einigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Beteiligten zunächst verpflichtet, entsprechend zu verfahren; solange das vorgeschaltete Schiedsverfahren durch die paritätische Kommission nicht durchgeführt ist, fehlt es den Anträgen des Beschlussverfahrens am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Normenkette:

ArbGG § 80 § 81 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden Beschlussverfahren nimmt der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Einhaltung der Regelungen in einer Rahmenbetriebsvereinbarung "Arbeitszeit" sowie auf Unterlassung in Anspruch.