LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.05.2007
9 TaBV 80/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 § 20 Abs. 1 , 2 § 23 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 1 BV 5/06 - 06.07.2006,

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Beanstandung der Betriebsratswahl ohne Anfechtung - kein Anspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeberin zur Unterlassung der Wahlbeobachtung durch Mitarbeiter der Personalabteilung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 80/06

DRsp Nr. 2007/17818

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Beanstandung der Betriebsratswahl ohne Anfechtung - kein Anspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeberin zur Unterlassung der Wahlbeobachtung durch Mitarbeiter der Personalabteilung

»1. Die Wahlbeobachtung durch vor dem Wahllokal postierte Mitarbeiter der Personalabteilung des Arbeitgebers ist keine Behinderung der Betriebsratswahl.2. Der Betriebsrat besitzt kein Interesse daran, rückwirkend feststellen zu lassen, daß ein Verhalten des Arbeitgebers eine nicht angefochtene Betriebsratswahl behindert hat.3. Der Betriebsrat ist antragsbefugt, soweit er geltend macht, ein Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsratswahl stelle eine groben Verstoß im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG dar.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 § 20 Abs. 1 , 2 § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl behindert hat und über Unterlassungsansprüche des Betriebsrates.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt eine Maschinenfabrik und beschäftigt ca. 800 Arbeitnehmer. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beteiligte zu 1) ist der bei ihr gebildete 13-köpfige Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat).