Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.06.2005 (dort S. 2 f. = Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
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