LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2006
9 Sa 685/05
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 § 15 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 909/05

Kein rechtsmissbräuchlicher Arbeitgeberwechsel bei unwidersprochener Berufung auf zugrundeliegende Betriebsvereinbarung - Widerspruch des Arbeitgebers gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Vertragsende

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 685/05

DRsp Nr. 2006/21628

Kein rechtsmissbräuchlicher Arbeitgeberwechsel bei unwidersprochener Berufung auf zugrundeliegende Betriebsvereinbarung - Widerspruch des Arbeitgebers gegen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vor Vertragsende

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Umgehung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes der ausschlaggebende Grund für den beanstandeten Arbeitgeberwechsel war, hat der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen; das Risiko der Unbeweisbarkeit (non liquid) trägt derjenige, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft.2. Bei dem gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG maßgeblichen Wissens des Arbeitgebers von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt es auf den Kenntnisstand eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten des Arbeitgebers an; ein Widerspruch des Arbeitgebers kann auch bereits vor dem vereinbarten Vertragsende erklärt werden.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 § 15 Abs. 5 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 30.06.2005 (dort S. 2 f. = Bl. 110 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,