LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.05.2007
4 Ta 45/07
Normen:
ZPO § 117 § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1484/06

Kein Rechtschutzbedürfnis für im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits erfüllte Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 45/07

DRsp Nr. 2007/14472

Kein Rechtschutzbedürfnis für im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits erfüllte Ansprüche

1. Eine Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag ist erst dann gegeben, wenn dem erkennenden Gericht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.2. Der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen, die zur Zeit der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages bereits erfüllt sind, fehlt des Rechtsschutzbedürfnis.3. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe findet nur statt, wenn zuvor alle Voraussetzungen zur Bewilligung seitens der antragstellenden Partei geschaffen worden sind.

Normenkette:

ZPO § 117 § 118 ;

Gründe:

1.)

Der Kläger hat mit seiner Klage, welche am 19.07.2006 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, einen Kündigungsschutz- und Beschäftigungsantrag gestellt, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere verlangt. Darüber hinaus fordert er Lohn und Überstundenvergütung für den Monat Juni 2006 und die Herausgabe einer entsprechenden Gehaltsabrechnung.

In der Klageschrift hat er unter II beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. zu bewilligen.