LAG Köln - Urteil vom 08.01.2013
11 Sa 1040/11
Normen:
ZPO § 256;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10239/10

Kein rechtliches Interesse an FeststellungsklageVorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 1040/11

DRsp Nr. 2013/20469

Kein rechtliches Interesse an Feststellungsklage Vorrang der Leistungsklage vor Feststellungsklage

Einzelfall

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zur abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2011 - 17 Ca 10239/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

ZPO § 256;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Wegstreckenentschädigung auf der Grundlage tarifvertraglicher Bestimmung bei Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs.

Der Kläger ist seit dem Oktober 2008 bei dem Beklagten im Außendienst beschäftigt, zuletzt als Qualitätsprüfer von Pflegeeinrichtungen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Beschäftigten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDK-T) Anwendung.