LAG Hamm - Urteil vom 11.11.2010
11 Sa 1181/10
Normen:
BGB § 305b; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3374/09

Kein Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung der KurzarbeitKonkludentes Einverständnis des Arbeitnehmers zur KurzarbeitVorrang der Regelung zur Kurzarbeit vor arbeitsvertraglichem Schriftformerfordernis

LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 1181/10

DRsp Nr. 2021/7311

Kein Recht des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung der Kurzarbeit Konkludentes Einverständnis des Arbeitnehmers zur Kurzarbeit Vorrang der Regelung zur Kurzarbeit vor arbeitsvertraglichem Schriftformerfordernis

1. Der Arbeitnehmer stimmt der Kurzarbeit konkludent zu, indem er nach der Betriebsversammlung das Formular zur Kontaktaufnahme in der Kurzarbeit ausfüllt und übersendet. 2. Das Schriftformerfordernis des Arbeitsvertrags steht der Wirksamkeit der konkludenten Vereinbarung über die Kurzarbeit nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22.06.2010 - 5 Ca 3374/09 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305b; BGB § 615;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien, ob der Klägerin ungekürzte Entgeltansprüche für einen Zeitraum der Kurzarbeit in den Monaten Februar 2009 bis Juni 2009 zustehen.

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