Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.04.2020 - 4 BVGa 2/20 - wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Duldung der Amtsausübung des Beteiligten zu 1) als Bezirksschwerbehindertenvertreter.
Das beteiligte Amt zu 2) ist eine Bundesoberbehörde, die dem Geschäftsbereich des B d V mit über 50 Dienststellen im Bundesgebiet und Hauptsitz in B zugeordnet ist.
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