LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.03.2020
4 Ta 18/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1592
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 560/19

Kein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für den Insolvenzschuldner nach Eröffnung der Insolvenz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 4 Ta 18/20

DRsp Nr. 2020/7541

Kein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für den Insolvenzschuldner nach Eröffnung der Insolvenz

Beantragt der Insolvenzschuldner als Beklagter Prozesskostenhilfe in einem Zeitpunkt, in dem die Insolvenz eröffnet worden ist, können Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung nicht mehr erfolgen, da der Insolvenzschuldner nicht mehr verfügungsbefugt und der Prozess unterbrochen ist.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 27.12.2019, Az. 5 Ca 560/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 27.12.2019 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 05.02.2020 und schließt sich ihnen an.