Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 27.12.2019, Az.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingereichte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 27.12.2019 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 05.02.2020 und schließt sich ihnen an.
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