I.
Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers hat das Arbeitsgericht Gütetermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur gütlichen Einigung angeordnet.
In diesem Gütetermin hat sich Folgendes ereignet:
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Mandanten "wegen Erkrankung" entschuldigt.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin dem Kläger zur Vermeidung eines empfindlichen Ordnungsgeldes aufgegeben, sein Ausbleiben hinreichend binnen 14 Tagen zu entschuldigen und glaubhaft zu machen.
Der Beklagtenvertreter hat sodann umfassend zu den Kündigungsgründen vorgetragen.
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