LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.01.2006
4 Ta 27/06
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1720/05

Kein Ordnungsgeld bei unzureichender Dokumentation zum Ausbleiben der Partei trotz persönlicher Ladung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 27/06

DRsp Nr. 2006/2971

Kein Ordnungsgeld bei unzureichender Dokumentation zum Ausbleiben der Partei trotz persönlicher Ladung

Erscheint anstelle der zum persönlichen Erscheinen geladenen Partei ihr Prozessbevollmächtigter, darf gegen die Partei ein Ordnungsgeld nur dann verhängt werden, wenn infolge des Ausbleibens der Partei bestimmte Tatsachen nicht geklärt werden können; entsprechende Feststellungen des Arbeitsgerichts müssen sich entweder aus der Sitzungsniederschrift oder wenigstens aus der Begründung des Beschlusses ergeben.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 ; ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagt der Kläger gegen die Geschäftsführerin seiner früheren Arbeitgeberin, die Fa. E.. Baugesellschaft mbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf Schadenersatz wegen unterlassener Abführung von Beiträgen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Klageschrift vom 04.11.2005 ging am 07.11.2005 beim Arbeitsgericht Trier ein. Mit Antrag vom 04.11.2005, eingegangen am 15.11.2005 hat der Kläger rein vorsorglich die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht beantragt.