LAG Hamm, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 39/17
ArbG Bochum, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 48/16
Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den WiderspruchTätigkeit von Warenserviceteams im Warenhaus als tariflich einheitlich zu bewertende GesamttätigkeitTarifliche Bewertung körperlich schwerer Arbeit im Lohntarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-WestfalenKeine Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Leitmerkmale für die tarifliche Eingruppierung
BAG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 ABR 56/17
DRsp Nr. 2019/5766
Kein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen bei Versäumen der Wochenfrist für den WiderspruchTätigkeit von Warenserviceteams im Warenhaus als tariflich einheitlich zu bewertende GesamttätigkeitTarifliche Bewertung körperlich schwerer Arbeit im Lohntarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-WestfalenKeine Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Leitmerkmale für die tarifliche Eingruppierung
Orientierungssätze:1. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen, die vom Betriebsrat nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich geltend gemacht wurden, ist im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4BetrVG ausgeschlossen (Rn. 17).2. Bei den Tätigkeiten von sog. Warenserviceteams in einem Warenhaus handelt es sich vorliegend um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und nicht um getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten (Rn. 25).3. Körperlich schwere Arbeiten iSd. Lohngruppe II Lohnstaffel b) LTV sind solche, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend sind. Dabei kommt es nicht auf die reine Muskelbeanspruchung an, sondern es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen. Dabei sind an das Ausmaß der muskelmäßigen Beanspruchung keine hohen Anforderungen zu stellen (Rn. 33).
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