Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung und um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers während des Rechtsstreites.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2006 (dort S. 2 - 8 = Bl. 151 - 157 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.10.2005 beendet wurde, und
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