LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2020
8 TaBV 1919/19
Normen:
ZPO § 256;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 305
EzA-SD 2020, 13
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 2727/19

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei konkreter Vergütungshöhe außerhalb § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVGKeine Neuordnung der Entgeltgruppen wegen MindestlohnRechtliches Interesse an Feststellung des Bestehens betrieblicher Mitbestimmungsrechte

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 1919/19

DRsp Nr. 2020/7940

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei konkreter Vergütungshöhe außerhalb § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG Keine Neuordnung der Entgeltgruppen wegen Mindestlohn Rechtliches Interesse an Feststellung des Bestehens betrieblicher Mitbestimmungsrechte

1. Die Zahlung des Mindestlohns nach dem MiLoG verpflichtet den Arbeitgeber nicht, die Vergütung der Entgeltgruppen zur Wahrung der prozentualen Abstände nach einer betrieblichen Entgeltordnung anzuheben. 2. Die Zahlung des Mindestlohns an Beschäftigte bestimmter Entgeltgruppen verletzt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht. 3. Eine Erhöhung der anderen Entgeltgruppen ist ausgeschlossen, da hierdurch der mitbestimmungsfreie Dotierungsrahmen erhöht würde. 4. Eine Anpassung der vereinbarten Entlohnungsgrundsätze kann der Betriebsrat nur durch eine Kündigung der Entgeltordnung und Ausübung seines Initiativrechts bewirken.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256;

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt werden, wenn die Arbeitgeberin gesetzliche Ansprüche auf Mindestlohn erfüllt und dadurch Gehaltsabstände in einer mitbestimmten betrieblichen Entgeltordnung faktisch verändert werden.