LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2007
8 Sa 1445/06
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 60/06

Kein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitgeberin bei Verbesserung des Leistungsplans der Unterstützungskasse ohne Mitwirkung des Betriebsrates - Haftung aufgrund Zusage auch ohne Mitwirkung der Arbeitgeberin bei Aufstellung des Leistungsplans

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 1445/06

DRsp Nr. 2008/1754

Kein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitgeberin bei Verbesserung des Leistungsplans der Unterstützungskasse ohne Mitwirkung des Betriebsrates - Haftung aufgrund Zusage auch ohne Mitwirkung der Arbeitgeberin bei Aufstellung des Leistungsplans

»1. Wird der Leistungsplan einer Unterstützungskasse ohne Mitbestimmung des Betriebsrates verändert (verbessert), gibt das dem Arbeitgeber kein Leistungsverweigerungsrecht.2. Sagt ein Arbeitgeber Versorgung durch eine Unterstützungskasse zu, haftet er für die Ansprüche gemäß deren Leistungsplan, auch wenn er nicht an dessen Aufstellung beteiligt war.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten betriebliche Altersversorgung verlangen kann.

Der am 22. April 1942 geborene Kläger stand vom 1. April 1957 bis zum 30. April 2005 in den Diensten der Beklagten.

Am 26. Februar 1963 sagte die Beklagte ihren Mitarbeitern und den einer Tochtergesellschaft schriftlich eine Altersversorgung zu. Diese lautet, soweit hier von Interesse:

Mit Stichtag und Wirkung ab 26. Februar 1963 ist für alle Mitarbeiter in Lohn oder Gehalt für unsere Firmen XXXXXXXXXXXX und XXXXXXXXXXXX vorgesehen als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenhilfe:

DM 500,- ab einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren

DM 1.000,- " " " 25 "

DM 2.000,- " " " 25 "

DM 2.500,- " " " 25 "