LAG Hamm - Urteil vom 24.05.2007
8 Sa 328/07
Normen:
KSchG § 1 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 1529/06 - 17.11.2006,

Kein kündigungsschutzrechtlicher Gemeinschaftsbetrieb zwischen inländischer Vertriebs-GmbH und ausländischem Produktionsunternehmen bei Geltung ausländischer Arbeitsrechtsordnung

LAG Hamm, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 328/07

DRsp Nr. 2007/17715

Kein kündigungsschutzrechtlicher Gemeinschaftsbetrieb zwischen inländischer Vertriebs-GmbH und ausländischem Produktionsunternehmen bei Geltung ausländischer Arbeitsrechtsordnung

»Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und insbesondere um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz deshalb Anwendung findet, weil zwar die Beklagte als deutsche Vertriebsgesellschaft selbst nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, nach Behauptung des Klägers jedoch mit der in Italien ansässigen Produktionsgesellschaft und Konzernmutter einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt mehr als 200 Arbeitnehmern führt.