Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung und insbesondere um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz deshalb Anwendung findet, weil zwar die Beklagte als deutsche Vertriebsgesellschaft selbst nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, nach Behauptung des Klägers jedoch mit der in Italien ansässigen Produktionsgesellschaft und Konzernmutter einen Gemeinschaftsbetrieb mit insgesamt mehr als 200 Arbeitnehmern führt.
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