Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und dabei zuletzt insbesondere um die Fragen, ob auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden und ob die Angestellte Frau K. der Beklagten bevollmächtigt war, die Kündigung auszusprechen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.11.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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