LAG Berlin - Urteil vom 23.05.2003
13 Sa 243/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 88 ; ZPO § 89 ; BGB §§ 164 ff. ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 182 Abs. 1 ; BGB § 182 Abs. 2 ; BGB § 184 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1361
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 17967/02

Kein Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses; Vollmacht; Prozessvollmacht

LAG Berlin, Urteil vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 243/03

DRsp Nr. 2003/10508

Kein Kündigungsschutz in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses; Vollmacht; Prozessvollmacht

»Der Beginn des Arbeitsverhältnisses richtet sich bei einem Vertragsschluss vor dem Beginn der Tätigkeit auch dann nach dem Tag des vereinbarten Beschäftigungs-beginns, wenn die Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsbeginn von den Arbeitsvertrags-parteien ausgeschlossen wird.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; ZPO § 88 ; ZPO § 89 ; BGB §§ 164 ff. ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 182 Abs. 1 ; BGB § 182 Abs. 2 ; BGB § 184 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und dabei zuletzt insbesondere um die Fragen, ob auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden und ob die Angestellte Frau K. der Beklagten bevollmächtigt war, die Kündigung auszusprechen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.11.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: