ArbG Mainz, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 937/21
Kein Kündigungsschutz bei Kündigung innerhalb der gesetzlichen WartezeitUnterrichtungspflicht das Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 BetrVGZweck der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 BetrVGEinschränkung des Grundsatzes der subjektiven DeterminierungRichterliche Überzeugung bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 163/22
DRsp Nr. 2023/5903
Kein Kündigungsschutz bei Kündigung innerhalb der gesetzlichen WartezeitUnterrichtungspflicht das Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1BetrVGZweck der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1BetrVGEinschränkung des Grundsatzes der subjektiven DeterminierungRichterliche Überzeugung bei der freien Beweiswürdigung nach § 286ZPO
1. Handelt es sich im Streitfall um eine in der Probezeit und gleichzeitig in der gesetzlichen Wartezeit nach § 1KSchG ausgesprochene Kündigung, bedarf diese mit Blick auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1KSchG keiner Begründung. Die Voraussetzung des sechsmonatigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1KSchG) ist nicht gegeben.2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind (Grundsatz der subjektiven Determinierung).3. Nach § 102BetrVG soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben werden, durch seine Stellungnahme auf den Willen des Arbeitgebers einzuwirken und ihn durch Darlegung von Gegengründen u.U. von seiner Planung, den Arbeitnehmer zu entlassen, abzubringen.
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