LAG Berlin, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 636/03
ArbG Berlin, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 19946/02
Kein Konzernbetriebsrat für Gesamtunternehmen bei paritätischer Beteiligung mehrerer Gesellschafter an mehreren Unternehmen - natürliche Person als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne - mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen
BAG, Beschluß vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 56/03
DRsp Nr. 2005/5826
Kein Konzernbetriebsrat für Gesamtunternehmen bei paritätischer Beteiligung mehrerer Gesellschafter an mehreren Unternehmen - natürliche Person als Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne - mehrfache Abhängigkeit von mehreren Mutterunternehmen
»Sind mehrere Gesellschafter an mehreren Unternehmen paritätisch beteiligt , so dass sie die Gemeinschaftsunternehmen nur gemeinsam iSd. §§ 15 ff. AktG beherrschen können, kommt die Bildung eines Konzernbetriebsrats bei der gesamten Unternehmensgruppe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. § 18 Abs. 1AktG nicht in Betracht. Denn die Gemeinschaftsunternehmen bilden jeweils im Verhältnis zu jedem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen einen Konzern (mehrfache Konzernbildung). Damit kann grundsätzlich nur bei jedem der herrschenden Unternehmen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.«
Orientierungssätze:1. Der Unternehmensbegriff in den §§ 15 ff. AktG ist rechtsformneutral. Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann daher auch eine natürliche Person sein.2. Die Bildung eines Konzerns ist nicht ausgeschlossen, wenn zwei herrschende Unternehmen an einem anderen Unternehmen (Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt sind. Das gilt auch, wenn die herrschenden Unternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
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