LAG München - Beschluss vom 26.04.2007
4 TaBV 123/06
Normen:
BetrVG § 47 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ; AktG § 16 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 242/04

Kein Konzernbetriebsrat für beherrschten Konzern mit ausländischer Konzernspitze

LAG München, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 123/06

DRsp Nr. 2007/14413

Kein Konzernbetriebsrat für beherrschten Konzern mit ausländischer Konzernspitze

1. Besteht in zwei Unternehmen der A.-Gruppe in Deutschland nur jeweils ein Betriebsrat, können grundsätzliche diese Betriebesräte anstelle eines nicht vorhandenen (und auch nicht möglichen: § 47 Abs. 1 BetrVG) Gesamtbetriebsrats jeweils den Beschluss zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats treffen.2. Werden jedoch die im Inland gelegenen Konzernunternehmen von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht, kann ein Konzernbetriebsrat im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden; da es für die Ausübung von Mitbestimmungsrechten eines Ansprechpartners bedarf, der Kompetenzen zur Entscheidung in den der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsgegenständen hat, wäre ein Konzernbetriebsrat (weitgehend) funktionslos.

Normenkette:

BetrVG § 47 Abs. 1 § 54 Abs. 1 ; AktG § 16 Abs. 1 § 17 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen von der Beteiligten zu 1. beherrschten Konzern.