BAG - Beschluss vom 23.02.2022
10 ABR 33/20
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 98; TVG (in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung) § 5 (a.F.); TVG (in der ab 16.08.2014 geltenden Fassung) § 5 (n.F.); TVG -DVO (in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1; TVG -DVO (in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung) § 6; TVG -DVO (in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung) § 7; TVG -DVO (in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung) § 11; ZPO § 319; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP TVG _ 5 Nr. 43
ArbRB 2022, 266
AuR 2022, 331
BAGE 177, 147
BB 2022, 1459
DZWIR 2022, 387
EzA-SD 2022, 12
NZA 2022, 995
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVL 1/18

Kein Junktim zwischen zwei eigenständigen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) desselben TarifvertragsNichtigkeit einer AVE wegen materieller oder formeller FehlerKeine nachträgliche Heilung einer fehlerhaften AVEAnforderungen an den Neuerlass einer ursprünglich fehlerhaften AVEEinzelfallbezogene Übertragung des Rechts zum Erlass einer AVE nach § 5 Abs. 6 TV

BAG, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 10 ABR 33/20

DRsp Nr. 2022/7672

Kein Junktim zwischen zwei eigenständigen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen (AVE) desselben Tarifvertrags Nichtigkeit einer AVE wegen materieller oder formeller Fehler Keine nachträgliche "Heilung" einer fehlerhaften AVE Anforderungen an den Neuerlass einer ursprünglich fehlerhaften AVE Einzelfallbezogene Übertragung des Rechts zum Erlass einer AVE nach § 5 Abs. 6 TV

Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die zur Heilung einer vorherigen, unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung desselben Tarifvertrags erlassen wird, setzt mangels eines gesetzlichen Heilungsverfahrens für ihre Wirksamkeit grundsätzlich voraus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses ebenso gegeben sind wie die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte. Der Rückgriff auf Teile des vorherigen Verfahrens scheidet regelmäßig aus. Orientierungssätze: 1. Liegen zwei eigenständige Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) desselben Tarifvertrags für denselben Zeitraum vor, hindert die Rechtskraft einer Entscheidung über die Wirksamkeit einer der beiden AVE nicht die Entscheidung über den Antrag betreffend die weitere AVE (Rn. 25 ff.).