Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 12.03.2019
ZIP 2019, 1828
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 15/16
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 206/16
Kein Junktim zwischen betriebsverfassungsrechtlicher Aushändigungspflicht von Unfallanzeigen und unfallversicherungsrechtlicher Anzeigepflicht des ArbeitgebersUnterrichtungsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreten und für die Aufgabenerfüllung erforderlichen MaßnahmenZulässiges Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem WerksgeländeInhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal
BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 48/17
DRsp Nr. 2019/5055
Kein Junktim zwischen betriebsverfassungsrechtlicher Aushändigungspflicht von Unfallanzeigen und unfallversicherungsrechtlicher Anzeigepflicht des ArbeitgebersUnterrichtungsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreten und für die Aufgabenerfüllung erforderlichen MaßnahmenZulässiges Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem WerksgeländeInhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.Orientierungssätze:1. Die in § 89 Abs. 6BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen, knüpft an eine vom Arbeitgeber erstattete Unfallanzeige an. Die betriebsverfassungsrechtliche Aushändigungsverpflichtung ist - ebenso wie eine vom Betriebsrat erstrebte Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm Unfallanzeigen zur Mitunterzeichnung vorzulegen - kein Instrument zur Durchsetzung der unfallversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht des Arbeitgebers. Im Falle deren Verletzung greifen die im SGB VII festgelegten Bußgeldvorschriften (Rn. 14 und Rn. 43).
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