BAG - Beschluss vom 12.03.2019
1 ABR 48/17
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BetrVG § 89 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 89 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 89 Abs. 6; SGB VII § 193 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 193 Abs. 5; SGB VII § 209 Abs. 1 Nr. 9; SGB VII § 209 Abs. 3; SGB VII § 210; ArbSchG § 6 Abs. 2; ArbSchG § 8 Abs. 1; ArbSchG § 8 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 89/391/EWG;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 85
ArbRB 2019, 204
ArbRB 2019, 97
AuR 2019, 245
AuR 2020, 81
BAGE 166, 98
BB 2019, 1395
DStR 2019, 1699
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 26
EzA BetrVG 2001 § 89 Nr. 2
EzA-SD 2019, 19
EzA-SD 2019, 8
NZA 2019, 850
NZA-RR 2020, 233
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 12.03.2019
ZIP 2019, 1828
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 15/16
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 206/16

Kein Junktim zwischen betriebsverfassungsrechtlicher Aushändigungspflicht von Unfallanzeigen und unfallversicherungsrechtlicher Anzeigepflicht des ArbeitgebersUnterrichtungsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreten und für die Aufgabenerfüllung erforderlichen MaßnahmenZulässiges Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem WerksgeländeInhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 48/17

DRsp Nr. 2019/5055

Kein Junktim zwischen betriebsverfassungsrechtlicher Aushändigungspflicht von Unfallanzeigen und unfallversicherungsrechtlicher Anzeigepflicht des Arbeitgebers Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nur bei konkreten und für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Maßnahmen Zulässiges Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem Werksgelände Inhalt des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. Orientierungssätze: 1. Die in § 89 Abs. 6 BetrVG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen, knüpft an eine vom Arbeitgeber erstattete Unfallanzeige an. Die betriebsverfassungsrechtliche Aushändigungsverpflichtung ist - ebenso wie eine vom Betriebsrat erstrebte Verpflichtung des Arbeitgebers, ihm Unfallanzeigen zur Mitunterzeichnung vorzulegen - kein Instrument zur Durchsetzung der unfallversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht des Arbeitgebers. Im Falle deren Verletzung greifen die im SGB VII festgelegten Bußgeldvorschriften (Rn. 14 und Rn. 43).