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Der Kläger begehrt Insolvenzgeld für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Der 1966 geborene Kläger war bis einschließlich 6. März 1999 bei der B. GmbH, einem Bauunternehmen, als Schachtmeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Kündigung des Klägers. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 27. Juli 1999 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. GmbH mangels Masse abgewiesen. Aus den vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen bzw sonstigen Unterlagen ergaben sich noch nicht ausgeglichene Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von 16,88 DM netto für Januar und 83,58 DM netto für Februar 1999 sowie ein offener Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.042 DM brutto.
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