I.
Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
In dem diesem Antrag zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über die Anfechtung eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 hat dabei der Beklagte eine "einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO " beantragt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28.09.2005 verhandelten die Parteien über diese Hautsache. Nach Antragstellung und Wiedergabe von Parteierklärungen heißt es im Protokoll zu diesem Termin:
Der Beklagtenvertreter besteht, auf Rückfrage des Vorsitzenden, neben der Hauptsache auch über die einstweilige Verfügung zu entscheiden.
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