I.
Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Erzwingbarkeit einer Integrationsvereinbarung.
In der Niederlassung E1xxxxx B1xxxxxxx der Arbeitgeberin, in der insgesamt rund 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben die dort tätigen schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hat. Daneben besteht ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 3).
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