LAG Hamm - Beschluss vom 19.01.2007
13 TaBV 58/06
Normen:
SGB IX § 83 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 535
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/06

Kein gesetzlicher Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 58/06

DRsp Nr. 2007/9687

Kein gesetzlicher Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung

»Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX

Normenkette:

SGB IX § 83 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Erzwingbarkeit einer Integrationsvereinbarung.

In der Niederlassung E1xxxxx B1xxxxxxx der Arbeitgeberin, in der insgesamt rund 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben die dort tätigen schwerbehinderten Menschen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, die das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hat. Daneben besteht ein Betriebsrat, der Beteiligte zu 3).