LAG Hamm - Urteil vom 08.06.2007
13 Sa 62/07
Normen:
MVG-EKD § 19 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 1 Ca 729/06 - 22.11.2006,

Kein Freizeitausgleich bei Teilnahme an ganztägigen Schulungen für teilzeitbeschäftigte Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche

LAG Hamm, Urteil vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 62/07

DRsp Nr. 2007/17703

Kein Freizeitausgleich bei Teilnahme an ganztägigen Schulungen für teilzeitbeschäftigte Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen der evangelischen Kirche

»Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland steht nach der aktuellen Gesetzeslage kein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch wie Vollzeitbeschäftigten bei der Teilnahme an der ganztätigen Schulung zu.«

Normenkette:

MVG-EKD § 19 ; BetrVG § 37 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Bestehen eines Freizeitausgleichsanspruchs des teilzeitbeschäftigten Klägers für die Teilnahme an einer ganztägigen Schulungsveranstaltung.

Der Kläger ist seit 1998 mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von 19,25 Stunden als pflegerische Hilfskraft bei dem Beklagten, der Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ist, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, Anwendung.

Seit dem Jahr 2004 gilt für den Betrieb des Beklagten das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD).