Die Parteien streiten um das Bestehen eines Freizeitausgleichsanspruchs des teilzeitbeschäftigten Klägers für die Teilnahme an einer ganztägigen Schulungsveranstaltung.
Der Kläger ist seit 1998 mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von 19,25 Stunden als pflegerische Hilfskraft bei dem Beklagten, der Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ist, tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, Anwendung.
Seit dem Jahr 2004 gilt für den Betrieb des Beklagten das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD).
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