LAG Niedersachsen, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 76/16
ArbG Braunschweig, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/15
Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter TätigkeitWirkung einer unzulässigen zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge in einer BetriebsvereinbarungAnforderungen an das Zustandekommen einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und BetriebsratKein Verweigerungsgrund zur Eingruppierung bei Anwendung einer gültigen VergütungsordnungZustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Anwendung eines anderen, für den Betrieb nicht geltenden Vergütungsschemas
BAG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 26/17
DRsp Nr. 2019/3445
Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter TätigkeitWirkung einer unzulässigen zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge in einer BetriebsvereinbarungAnforderungen an das Zustandekommen einer Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und BetriebsratKein Verweigerungsgrund zur Eingruppierung bei Anwendung einer gültigen VergütungsordnungZustimmungsverweigerung zur Eingruppierung bei Anwendung eines anderen, für den Betrieb nicht geltenden Vergütungsschemas
Orientierungssätze:1. Bei der Weiterbeschäftigung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers ist bei unveränderter Tätigkeit ein erneuter Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu dessen Eingruppierung nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber ist es jedoch nicht verwehrt, anlässlich der Weiterbeschäftigung ein weiteres Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten (Rn. 14).2. Eine unzulässige zeitdynamische Verweisung in einer Betriebsvereinbarung auf Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung führt jedenfalls zur statischen Einbeziehung desjenigen Inhalts des genannten Tarifvertrags, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung galt (Rn. 21).
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