LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2005
9 Ta 289/04
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ga 638/01 - 01.10.2004,

Kein Erlass nichtgezahlter Prozesskostenhilferaten bei späterer Verringerung des Einkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 289/04

DRsp Nr. 2005/9543

Kein Erlass nichtgezahlter Prozesskostenhilferaten bei späterer Verringerung des Einkommens

Erfolgte die Anordnung von Ratenzahlungen zurecht, kann sich der Antragsteller bei unterbliebener Zahlung nicht darauf berufen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr verschlechtert haben; durch die Nichtzahlung kann er nicht besser gestellt werden als eine Partei, die sich gesetzeskonform verhalten hätte.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - im Wege eines Eilverfahrens die Auszahlung von Arbeitsvergütung verlangt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Daraufhin hat das angerufene Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.04.2001 für einen Teil des geltend gemachten Anspruches Prozesskostenhilfe, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, jedoch unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.