LAG Hamm - Beschluss vom 02.06.2020
12 Ta 313/20
Normen:
ArbGG § 55 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1459/18

Kein Entscheidungsrecht des Vorsitzenden bei Streit über Wirksamkeit einer KlagerücknahmePflicht zu einer mündlichen Verhandlung bei Klagerücknahmefiktion nach Ruhen des Verfahrens wegen beiderseitigem Nichterscheinen zum Termin

LAG Hamm, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 12 Ta 313/20

DRsp Nr. 2021/3980

Kein Entscheidungsrecht des Vorsitzenden bei Streit über Wirksamkeit einer Klagerücknahme Pflicht zu einer mündlichen Verhandlung bei Klagerücknahmefiktion nach Ruhen des Verfahrens wegen beiderseitigem Nichterscheinen zum Termin

1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, der dem Vorsitzenden die Entscheidung bei Zurücknahme der Klage überlässt, findet keine Anwendung, wenn die Zulässigkeit oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme umstritten ist.2. Über die Frage, ob die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil im Gütetermin beide Seiten nicht erschienen sind oder nicht verhandelt haben, kann nur mit der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Auf den außerhalb der 6-Monatsfrist gestellten Antrag ist Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 19.03.2020 aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, das Verfahren fortzuführen.

Normenkette:

ArbGG § 55 Abs. 4;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Klagerücknahmefiktion des § 55 Abs. 4 ArbGG eingetreten ist.