LAG Hamm - Urteil vom 18.10.2007
17 Sa 975/07
Normen:
BGB § 389 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 § 814 § 818 Abs. 3 § 819 Abs. 1 ; BBesG § 12 Abs. 2 Satz 2 § 40 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 25/07

Kein Einwand der Entreicherung bei offensichtlicher Überzahlung zugunsten einer Dienstordnungsangestellte - Sorgfaltspflichten bei Prüfung der Besoldungsabrechnung

LAG Hamm, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 975/07

DRsp Nr. 2008/1743

Kein Einwand der Entreicherung bei offensichtlicher Überzahlung zugunsten einer Dienstordnungsangestellte - Sorgfaltspflichten bei Prüfung der Besoldungsabrechnung

1. Der Einwand der Entreicherung ist der Arbeitnehmerin nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verwehrt, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich ist, dass die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen.2. Muss sich die Arbeitnehmerin durch eine einfache Rechenoperation aufdrängen, dass die Nachzahlung im August 2006 höchstens 157,92 EUR (3 x 52,64 EUR) betragen kann (in der Abrechnung ausgewiesen durch 52,64 EUR für den laufenden Monat und 105,28 EUR für die beiden Vormonate), und kann sie sich den Zahlungsbetrag in Höhe von 312,72 EUR rechnerisch selbst nicht erklären, darf sie sich nicht mit der Vorstellung begnügen, es handele sich um eine "komische Einmalzahlung"; sie muss vielmehr ihre Zweifel zum Anlass nehmen, bei der Arbeitgeberin nachzufragen.3. Verfügt die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle über die intellektuellen Fähigkeiten zur Überprüfung der Besoldungsabrechnung unter Hinzuziehung des Gesetzestextes und der Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz, kann und muss sie die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, die zu den Grundnormen des Besoldungsrechts gehört, kennen.