ArbG Darmstadt, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 174/20
Kein Einstellungsanspruch bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GGRechtsfolge bei Vereitelung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den ArbeitgeberDarlegungs- und Beweislast im KonkurrentenstreitDokumentationsgebot und Transparenz der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 920/21
DRsp Nr. 2023/4490
Kein Einstellungsanspruch bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze des Art. 33 Abs. 2GGRechtsfolge bei Vereitelung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den ArbeitgeberDarlegungs- und Beweislast im KonkurrentenstreitDokumentationsgebot und Transparenz der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2GG
1. Die Verletzung der aus Art. 33 Abs. 2GG abgeleiteten Verfahrensgrundsätze begründet regelmäßig keinen Einstellungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2GG; es geht - anders als im Beamtenrecht - nicht um eine Neubescheidung, sondern um eine Wiederholung der Auswahlentscheidung. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen ist oder hätte ausfallen müssen.2. Ist die Stelle bereits besetzt, so scheidet ein Anspruch auf Einstellung grundsätzlich aus. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber es vereitelt hat, dass der unterlegene Bewerber einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnte.
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